Du startest eine Ausbildung oder hast bereits angefangen, aber bist dir nicht im Klaren darüber, was eigentlich in deinem Vertrag stehen sollte, oder ob einige Passagen vielleicht auch gar nicht zulässig sind? Was im Ausbildungsvertrag drinstehen sollte und welche Floskeln ungültig sind, klären wir im Folgenden.
Viele wichtigen Dinge im Leben erfordern einen Vertragsabschluss. Das gilt selbstverständlich auch für die Ausbildung, denn im Ausbildungsvertrag muss schließlich festgehalten werden, in welchem Unternehmen der Azubi ausgebildet wird, welcher Beruf dabei erlernt wird und wie viel der Auszubildende währenddessen verdient.
Im Ausbildungsvertrag werden die Rechte und Pflichten geregelt, an welche sich dann beide Parteien, also sowohl Azubi als auch die Ausbildungsstätte, zwingend halten müssen. Über die einzelnen Inhalte deines Ausbildungsvertrages kann das auszubildende Unternehmen allerdings nicht frei entscheiden, denn diese sind vertraglich geregelt und erlauben nur bedingt Spielraum.
Wann muss man den Ausbildungsvertrag unterschreiben?
Unterschrieben wird der Vertrag zwingend vor Beginn der Ausbildung. Solltest du noch nicht 18 Jahre alt sein, müssen deine Eltern, bzw. deine Erziehungsberechtigten den Vertrag unterschreiben.
Wichtig dabei zu beachten: Der Ausbildungsvertrag darf nicht in elektronischer Form unterschrieben werden. Das ist im Paragraph § 11 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.
Ausbildungsvertrag: Was muss rein?
Die exakte Form und Länge des Vertrags sind von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich, allerdings gibt es einige Punkte, die dort zwingend genannt werden müssen. Dabei handelt es sich um die folgenden Punkte:
- Um welchen Ausbildungsberuf handelt es sich?
- Wie ist die Ausbildung zeitlich und inhaltlich aufgebaut?
- Wie lang ist die Probezeit und wann endet diese?
- Wie lang ist die tägliche Arbeitszeit im Betrieb?
- Wie hoch ist die monatliche Vergütung und wie werden Auszubildende bezahlt?
- Wie viel Urlaubstage gibt es?
- Wie kann der Vertrag gekündigt werden?
Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen?
Zudem gibt es einige Aspekte, die nicht im Vertrag mit deiner Ausbildungsstätte geregelt sein dürfen. Sollte das trotzdem der Fall sein, sind diese Punkte laut § 12 im Berufsbildungsgesetz ungültig, der restliche Vertrag gilt aber dennoch. Folgende Punkte sind nicht erlaubt:
- Die Ausbildungsstätte darf dich nicht dazu zwingen, nach Beendigung deiner Ausbildung weiterhin im Betrieb zu arbeiten. (Du darfst natürlich übernommen werden, aber es ist kein Muss, um dort eine Ausbildung zu absolvieren.)
- Das Unternehmen darf dir nicht verbieten, deinen Beruf bei der Konkurrenz auszuüben.
- Der Betrieb darf von dir keine Entschädigungszahlung für deine Berufsausbildung fordern.
- Deine Ausbildungsstätte darf keine Schadenersatzsatzansprüche oder Pauschbeträge ausschließen oder beschränken.
- Das Unternehmen darf dich nicht zur Zahlung von Vertragsstrafen verpflichten (beispielsweise wenn du die Ausbildung abbrichst oder die Ausbildung kurzfristig doch nicht antrittst).
Ärztliche Untersuchung vor Beginn der Ausbildung
Solltest du noch minderjährig sein, darfst du deine Ausbildung übrigens nur antreten, wenn von einem Arzt eine Bescheinigung über eine Erstuntersuchung vorliegt. Das ist laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz so geregelt und deswegen auch verpflichtend für den jeweiligen Ausbildungsbetrieb.
Die Untersuchung ist deswegen notwendig, um sicherzustellen, dass du durch deine Ausbildung nicht gesundheitlich schädigen könntest. Die ärztliche Bescheinigung darf zu Beginn der Ausbildung deswegen höchstens 14 Monate alt sein.
Zusätzlich ist vom Jugendarbeitsschutzgesetz vorgesehen, innerhalb der letzten 3 Monate deines ersten Ausbildungsjahres zu einer Nachuntersuchung zu gehen – falls du dann auch noch nicht volljährig bist. Hier wird überprüft, inwieweit die Ausbildung einen negativen Einfluss auf deine Gesundheit haben könnte. Diese Untersuchungen sind für dich als Azubi selbstverständlich kostenlos und du kannst deine Ärztin oder deinen Arzt frei wählen.