Wie darf ein Unternehmen – je nach Unternehmensform – genannt und bezeichnet werden? Was ist erlaubt, was ist verboten? In diesem Artikel gehen wir darauf ein, welche Namen, Abkürzungen und Fantasienamen du für dein Unternehmen verwenden darfst.
Name für das eigene Unternehmen: Was gibt es zu beachten?
Kleingewerbe, GmbH, OHG, KG, Freiberufler oder eingetragener Kaufmann: Die gängigen Unternehmensformen in Deutschland sind vielseitig. Die Namen bekannter Marken, großen sowie kleinen Unternehmen sind aber nicht zufällig. Was gibt es also bei der Namenswahl zu beachten?
In erster Linie wichtig: Die Rechtsform des Unternehmens. Es kommt bei der Namenswahl deines Unternehmens darauf an, unter welcher Rechtsform es beim Gewerbeamt und anderen Behörden angemeldet und eingetragen wurde.
Name für ein Einzelunternehmen: Was ist erlaubt?
Wer ein Einzelunternehmen (bzw. Kleingewerbe) angemeldet hat und dabei nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen ist, hat bei der Wahl des Namens oft freie Hand.
- Einzelunternehmer dürfen einen Branchen-, Phantasie- oder einen Namen mit Tätigkeitsbezeichnung verwenden.
- Die Industrie- und Handelskammern empfehlen ebenfalls mit dem vollen Vor- und Nachnamen aufzutreten, auch wenn das nicht gesetzlich verpflichtend ist.
- In offiziellen Schreiben (Rechnungen, Impressum, Briefverkehr) muss der Vor- und Nachname, sowie eine Adresse zwingend geführt werden.
- Im Internet sind außerdem die beiden Paragrafen § 5 und § 6 des Telemediengesetzes zu beachten.
- Wichtig: Namenszusätze dürfen nicht irreführend sein. Wer beispielsweise nicht als Zimmermann handelt, darf sich auch nicht als Holzbaufirma bezeichnen.
- Ortszusätze wie „Deutsche“ oder „Europäische“ sind nicht erlaubt.
- Kürzel wie AG oder GmbH dürfen ebenfalls nicht verwendet werden, da irreführend.
Ein Beispiel: Max Mustermann möchte ein Einzelunternehmen anmelden. Er entwickelt Internetseiten für Unternehmen und Vereine aus seiner Stadt.
- Erlaubte Namen wären z.B.: Max Mustermann Webdesign, Webdesign Mustermann, LocalDesigns Mustermann, MMM Max Mustermann Marketing
- Nicht erlaubt wären: Max Mustermann Design AG, Firma Mustermann, Deutsches Designwerk Mustermann, Design GmbH Mustermann
Namen für Freiberufler: Welche Regelungen gelten hier?
Bei der Unternehmensbezeichnung für Freiberufler gelten ähnliche Bedingungen wie bereits oben beschrieben. Es dürfen ebenfalls Branchenbezeichnungen und Fantasienamen als Zusatz verwendet werden.
Damit allerdings keine Missverständnisse auftreten oder die Tätigkeitsform eines Freiberuflers nicht in die irre führt, sollten Freiberufler darauf achten, dass der Name – wenn er denn über einen tätigkeitsbeschreibenden Zusatznamen verfügt – tatsächlich auch einem freien Beruf nach Definition entspricht.
So kann Fehlinterpretationen und Problemen bei Vorstellungen auf dem Finanzamt, Gewerbeamt oder sonstigen Behörden entgegengewirkt werden.
Berufe, die unter den Begriff der Freiberufler fallen, sind zum Beispiel Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ingenieure, Architekten, Heilpraktiker, Journalisten, Dolmetscher, usw.
Erlaubt ist zum Beispiel: Zahnarzt Dr. Alexander Müller, Steuerberater Müller, Alexander Müller Rechtsanwalt, Dr. Alexander Müller tierärztliche Betreuung
GbR und BGB Unternehmensname: Was ist erlaubt?
Wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz GbR, oder auch BGB-Gesellschaft – führt, ist den gleichen Namensanforderungen unterstellt wie die bereits angesprochenen Einzelunternehmen und Freiberufler. Ebenfalls sind hier auch Fantasienamen oder Branchenbezeichnungen als Zusatz erlaubt.
Nicht selten wird bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch das entsprechende „GbR„-Kürzel im Namen verwendet.
PartG Unternehmensname: Ähnliche Regelungen
Andere Gesellschaften wie beispielsweise die Partnergesellschaft PartG müssen den Nachnamen von mindestens einer daran beteiligten Person und einen „Partner“ oder „Partnerschaft“-Zusatz, sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Gesellschaft vertretenden Partner enthalten. Ein sehr bekanntes Beispiel wäre hier „Lenßen & Partner Rechtsanwälte“ aus der fast gleichnamigen TV-Serie.
Bei anderen Rechtsformen ist der Zusatz „Partner“ irreführend und damit auch untersagt. Bis auf diese Unterschiede herrschen bei der „PartG“ die gleichen Regelungen wie bei einer GbR.
KG, GmbH, AG, UG, eK, oHG: Welche Unternehmensbezeichnung darf ich verwenden?
Die Regelungen der Rechtsformen GmbH, eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau (e.K.), KG, UG, AG und oHG sind nahezu identisch, da diese alle im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und damit unter die Gesellschaften einzuordnen sind. Sie gelten deswegen auch ganz offiziell als eine „Firma“.
Das entsprechende Unternehmen kann sowohl die Tätigkeiten der Firma (Sachfirma), als auch die Namen der Gesellschafter in den Unternehmensnamen (Personenfirma) mit aufnehmen. Ebenfalls können sich auch Fantasienamen (Fantasiefirma) und Kombinationen aus den bisher genannten Möglichkeiten ausgedacht werden.
Beachten sollte man hierbei:
- Der Firmenname muss nicht als „Wort“ aussprechbar sein, sondern kann auch Abkürzungen enthalten (Beispiel: H&M GmbH)
- Der Name einer Firma muss genügend Unterscheidungskraft zu anderen Firmen aufweisen
- Der Name muss zur Kennzeichnung geeignet sein
- Der Firmenname darf keine irreführenden Angaben über geschäftliche Verhältnisse beinhalten
- Eine Firma muss sich im Namen von bereits regional in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen unterscheiden
- Pflicht ist auf Fälle die Nennung der Rechtsform. GmbH, AG, Co. KG, UG oder OHG sind also wesentlicher Bestandteil einer Gesellschaft.
- Die Rechtsform als eingetragene/r Kaufmann/Kauffrau kann entweder als ausgeschriebenes Wort angegeben, oder mit e.K., e.Kfm (bei Kaufmann) oder e.Kfr. (bei Kauffrau) abgekürzt werden.
Beispiele für zugelassene Namen (laut Bundesministerium für Wirtschaft und Energie):
- Sachfirma: Medico Gesellschaft für Medizintechnik mbH
- Namensfirma: Max Mustermann e.K., Kaiser & Bauer OHG
- Phantasiefirma: Sisyphos AG
Was ist der Unterschied zwischen Firma, Betrieb und Unternehmen?
- Betrieb: Ein Betrieb ist lediglich eine selbstständige, organisatorische Einheit, damit ein arbeitstechnischer Zweck erreicht werden kann. Ein Betrieb kann unter der Leitung eines Unternehmens stehen. Ein Unternehmen – oder auch mehrere Unternehmen zusammen – können einen Betrieb führen.
- Unternehmen: Das Unternehmen ist der Eigentümer eines Betriebes. Unternehmen sind Vertragspartner mit Arbeitnehmern. Mehrere Unternehmen können sich zu einem Konzern zusammenschließen oder gemeinsam einen Betrieb – den sogenannten „Gemeinschaftsbetrieb“ führen.
- Firma: Unter dem Namen einer „Firma“ betreiben kaufmännische Leute ihre Unternehmen. Er führt häufig zu Missverständnissen, da er oftmals unzutreffend verwendet wird. Im Arbeitsrecht hat er allerdings keine Bedeutung und sollte deswegen eher vermieden werden.
Schutz des Unternehmensnamen: Gibt es diesen automatisch?
Bei der Wahl eines Namens für das eigene Unternehmen stellt sich ebenfalls die Frage: Wird ein Unternehmensname automatisch geschützt, wenn dieser angemeldet wird?
Die Antwort: So gut wie!
Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen werden, werden durch die bereits genannte Unterscheidungspflicht von bereits existierenden lokalen Unternehmen geschützt. Es ist also nicht möglich, einen bestehenden Firmennamen an einem ähnlichen Standort erneut anzumelden. In Zweifelsfällen wird dies von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Anfrage des Registergerichts geprüft.
Auch für Unternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen werden, gibt es einen ähnlichen Schutz. Dieser geht einher mit dem Beginn der Tätigkeiten und bezieht sich in erster Linie auf das Wettbewerbsrecht. Dieser Schutz bezieht sich allerdings nur auf Unternehmen, die in der gleichen Branche tätig sind.
Einen vollumfänglichen Schutz des Firmen-, Unternehmens- und Markennamens gibt es allerdings nur, wenn dieser beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen wird. Hier müssen allerdings etwas höhere Kosten mit eingeplant werden. Je nachdem, wie weit sich ein Unternehmen ausbreitet, sollte eine rechtzeitige Anmeldung beim Patent- und Markenamt erfolgen.
Wo finde ich weitere Informationen zur Namensberatung?
Sollte man sich bei der Wahl eines geeigneten Unternehmensnamens – egal für welche Rechtsform – noch unsicher sein, kann man sich von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer zwecks Geschäftsbezeichnung beraten lassen.
Generell sollten keine Markenrechte und Wettbewerbsrechte verletzt werden, sowie die geltenden Reglungen je nach Rechtsform eingehalten werden. Bei Unsicherheiten kann auch ein Rechtsanwalt für Markenrecht hinzugezogen werden.
Weiterführende Informationen finden sich auf existenzgruender.de, der Webseite der IHK und auf dem Internetportal des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Sehr gute Erklärung, danke 🙂